asbest- und bauschadstoffe

Bauschadstoffe können in fast allen Gebäuden mit Baujahr 1992 oder älter nachgewiesen werden.

Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) schreibt die Ermittlungspflicht seit 2008 für Bauschadstoffe vor. Gemäss der 2016 in Kraft getretenen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) muss die Bauherrschaft das Vorhandensein von Asbest und anderen Schadstoffen abklären oder abklären lassen. Letztere ist gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) und geht uns alle an. Viele Gemeinden setzten die gesetzlichen Anforderungen bereits um. So werden Baugesuche von Umbauarbeiten von Gebäuden vor 1990 ohne Einreichen eines Bauschadstoff-Diagnose-Berichtes nicht bewilligt oder behandelt.

Gesetzeskonforme Entsorgung

Die Bauherrschaft ist gemäss VVEA verpflichtet, umwelt- und gesundheitsgefährdende Abfälle wie Asbest, PCB, PAK, Schwermetalle usw. gesetzeskonform als Sonderabfall zu entsorgen. Die Entsorgung muss dokumentiert werden und ist auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

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